Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
FlugMechAusbV 2013§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-3 (3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-4 (4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-5 (5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-6 (6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-7 (7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/4#abs-8 (8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.